Förderverein Deutsches Theater in Göttingen e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Förderverein Deutsches Theater in Göttingen e.V.«. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. September des Kalenderjahres bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres. Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Deutschen Theaters in Göttingen. Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere auf die Weise
– Kontakte zwischen dem Ensemble und dem Publikum des DT zu knüpfen, zu vermitteln und zu fördern;
– junge Menschen dem Theater nahe zu bringen;
– Informationen über das DT und Theaterarbeit zu geben und Probleme des Theaters in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen;
– Veranstaltungen und Sonderunternehmungen des DT durch Bereitstellung bzw. Vermittlung finanzieller Mittel zu ermöglichen bzw. zu unterstützen;
– die Position des DT in der allgemeinen Öffentlichkeit zu festigen durch entsprechendes Engagement in allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen. Der Verein nimmt keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit des Theaters.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet

 

– durch Tod,
– durch freiwilligen Austritt aus dem Verein,
– durch den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.

 

In allen Fällen ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Beitragsjahr zu bezahlen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig. Maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen grob schuldhaft verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Gegen die Versagung der Aufnahme bzw. den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann der Antragsteller bzw. das Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Beschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen. Dem Antragsteller bzw. Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§5
Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung.

§6
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– drei weiteren Beisitzern

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.

§7
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung von deren Beschlüssen;
– Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
– Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes.
Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
des Vereins berechtigt.

§8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass in der Mitgliederversammlung noch nachträgliche Anträge zur Tagesordnung zuzulassen sind, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung sowie des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins müssen schriftlich mit der Einladung angekündigt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich wird oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Über die Art der Abstimmun entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste und Medienvertreter können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins sind 3/4 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit eines Aufnahmebeitrages und der jährlichen Mitgliedsbeiträge; sie kann eine Beitragsordnung erlassen;
– Wahl und Abberufung des Vorstandes;
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins;
– Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Versagung der Aufnahme sowie einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10
Prüfung des Jahresabschlusses

Für die Prüfung des Jahresabschlusses werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie haben den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Theater in Göttingen, das es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Göttingen, den 26.11.2009